Vorstösse
Verkürzung der Dauer der temporären Strassenreklamen zur Wahl- und Abstimmungswerbung.
Geschäft 19.263 Text: Der Regierungsrat wird beauftragt, § 49, Abs. 3 der Bauverordnung so anzupassen, dass sämtliche temporäre Strassenreklamen sowohl für Wahlen, für Abstimmungen sowie für weitere Veranstaltungen nur maximal sechs Wochen plus einen Tag ab 7 Uhr vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag oder vor dem Veranstaltungsbeginn bewilligungsfrei aufgestellt werden dürfen. Begründung: Für die Wahlen […]